Statuten des Sommelierverband Österreich
| 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich1. Der Verein führt den Namen “Sommelierverband Österreich” 2. Er hat den Sitz in Salzburg. 3. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich. |
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| 2. Zweck des VereinsDer Verein fungiert als Dachverband von Österreichischen Sommeliervereinen insbesondere zur Wahrung ihrer Interessen nach außen. Zweck des Vereines ist ferner die Förderung des Berufsbildes “Sommelier”, insbesondere der Information der Mitglieder auf allen einschlägigen Gebieten. Er strebt an, in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für eine gehobene Tischkultur zu vertiefen und die Getränkekultur in Gastronomie und Hotellerie zu fördern. | |
| 3. Verhältnis des Verbandes zu den SommeliervereinenAUSSENVERHÄLTNIS:
a) Der Verband tritt in der Funktion der bundesweiten Vertretung der Sommeliervereine auf. |
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| 4. Mittel zur Erreichung des VereinszwecksZur Erreichung des beabsichtigten Vereinszwecks dienen:
a) ideelle Mittel: 1. Abhaltung von Zusammenkünften und Veranstaltungen b) materielle Mittel: 1. Mitgliedsbeiträge, die von der Vollversammlung festgelegt werden |
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| 5. Aufnahme von MitgliedernÜber die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den oder die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereines wirksam. | |
| 6. Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Auflösung des jeweiligen Sommeliervereines |
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| 7. Organe des VereinsDie Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung |
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| 8. Rechte und Pflichten der MitgliederAlle Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den jeweiligen zwei Delegierten der Mitgliedsvereine zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. |
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| 9. Die Generalversammlunga) Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im 1. Halbjahr jedes Kalenderjahres statt. b) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. Die außerordentliche Generalversam- mlung hat längstens binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrags auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden; sie wird vom Vorstand einberufen. Wenn der Vorstand die rechtmäßig geforderte außerordentliche Generalversammlung nicht fristgerecht einberuft, ist der Rechnungsprüfer zu ihrer Einberufung berechtigt. c) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen, die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. d) Dringlichkeitsanträge können auch nach Festlegung der Tagesordnung eingebracht und zur Tagesordnung aufgenommen werden. |
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| e) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnung gefasst werden. f) Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer vorzulegenden schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf kein Mitglied mehr als eine Vollmacht in der Generalversammlung übernehmen. Die Vollmacht ist vor der Generalversammlung dem Vorsitzenden auszuhändigen. g) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. deren Vertreter) beschlussfähig. Beschließt die Generalversammlung die freiwillige Auflösung des Vereins, so hat sie gleichzeitig über die Liquidation zu beschließen, einen Liquidator zu berufen und zu beschließen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. h) Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt und an die bestehenden Landes-Sommeliervereine zugewiesen. i) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse zur Abänderung der Statuten sowie zur Auflösung des Vereins bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. j) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Vertretung sein Stellvertreter; wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste Vereinsmitglied. |
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| 10. Aufgaben der GeneralversammlungDer Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses |
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| 11. Der Vorstanda) Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsident und dessen Stellvertreter b) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre, jedenfalls währt sie bis zur Wahl eines neuen |
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| 12. Die Aufgaben des VorstandesDem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihnen kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses |
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| 13. Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitgliedera) Der Prä¤sident oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen, er führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die zuständigen Vereinsorgane. b) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung seiner Vereinsgeschäfte zu unterstützen, ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich, er besorgt das Inkasso, insbesondere der Mitgliedsbeiträge. d) Der technische Direktor vertritt den Verein gemeinsam mit dem Präsidenten zur ASI. Er ist für die Organisation nationaler und internationaler Wettbewerbe zuständig und überwacht diese gemeinsam mit dem gesamten Vorstand. |
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| 14. RechnungsprüferDie Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Funktionsdauer des Vorstandes, eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsbeschlusses, sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Sie haben das subsidiäre Recht der Einberufung der außerordentlichen | |
| 15. Entschädigung für VorstandsmitgliederFür die Teilnahme an den anfallenden Sitzungen (Vorstand, Generalversammlung) wird als Fahrtentschädigung der offiziell geltende Kilometersatz bezahlt. Ebenso an die zwei stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung. Die Höhe des Reisekostenersatzes wird vom Vorstand im vorhinein festgelegt. | |
| 16. Das Schiedsgerichta) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. b) Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. c) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. |
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| 17. Auflösung des Vereinesa) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. b) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermßgen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder Ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. |

